Gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO sind gegeben, wenn der Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zu Gute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.
Daraus folgt, dass insbesondere
• Einzelpersonen,
• einzelne Familien,
• Firmenbeschäftigte und
• durch räumliche oder berufliche Merkmale geprägte Kleingruppen
nicht gefördert werden dürfen.
• Ein fest abgeschlossener Kreis von Personen nur dann, wenn nachhaltig gefördert wird, d. h. auch nachfolgende Personen einen Nutzen von der Anschaffung haben können (z.B.: Spielzeug einer Kindergartengruppe, Trikots einer Fußballmannschaft, etc.)
Keine Förderung z. B.: Klassenfahrt, Ausflüge, Eintrittsgelder, Haushaltsgeräte, Sanitäranlagen, Weihnachtsbeleuchtung und reines Dekomaterial.
Eine Förderung von
• Dauerzuwendungen,
• Personalkosten des Antragstellers,
• Unterhaltungs-, Verwaltungs-, Verbrauchs- und Nebenkosten,
• Instandhaltungskosten und Baumaßnahmen (Ausnahme: Denkmalschutz)
• Pflichtaufgaben öffentlicher Träger und
• gewerblichen oder eigenwirtschaftlichen Zwecken des Empfängers
kommt aufgrund des Fehlens der Gemeinnützigkeit ebenfalls nicht in Betracht. Förderfähig sind grundsätzlich die in § 52 AO aufgeführten Zwecke. Dies sind beispielsweise die Förderung von:
• Wissenschaft und Forschung,
• Bildung und Erziehung,
• Kunst und Kultur,
• Jugend-, Behinderten-, und Altenhilfe,
• Sports,
• Heimatpflege und Heimatkunde,
• Landschafts- und Denkmalschutz,
• Religion und Völkerverständigung.
Eine Förderung von mildtätigen (§ 53 AO) und kirchlichen Zwecke (§ 54 AO) ist ebenfalls möglich; erfolgt allerdings in der gängigen Praxis eher selten.
Der Werbecharakter des Veranstalters darf nicht in den Vordergrund treten und einem Sponsoring gleichkommen. Hinweise auf den Veranstalter und die teilnehmenden Banken sind zulässig, jedoch im Verhältnis zum Projekt in deutlich untergeordneter Form.